2. Andere Constitution des Constantinus (und Licinius)
Abschrift einer anderen kaiserlichen Constitution, welche er abermals erließ,1 um anzuzeigen, daß dieses Geschenk einzig der katholischen Kirche verliehen wurde.
Sei gegrüßt, Paulinus,2 du uns Theuerster! Es ist unserer Güte eigen, daß wir Dasjenige, was fremdem Rechte zusteht, nicht nur frei von jeder Störung wissen, sondern auch wiedererstatten wollen, theuerster Paulinus! Deßhalb verordnen wir, daß du sogleich nach Empfang dieses Schrei bens, wenn Etwas von dem Eigenthume der katholischen Kirche der Christen in allen Städten oder anderen Orten S. 16 jetzt von den Bürgern3oder von wem immer im Besitz genommen wäre, Dieß alsbald jenen Kirchen zurückerstatten lassest, nachdem wir beschlossen haben,daß Alles, was jene Kirchen vorher besessen haben, in ihr Recht zurückgegeben werde. Da nun deine Heiligkeit erkennt, daß dieß der bestimmteste Ausdruck unseres Willens ist, so beeile dich, daß Alles, es mögen Gärten oder Häuser oder was immer dem Rechte derselben Eigenthümliches sein, ihnen so schnell als möglich zurückgegeben werde, damit wir erfahren, daß du dieser unserer Anordnung auf das Sorgfältigste entsprochen habest. Lebe wohl, theuerster und geliebtester Paulinus!
-
Diese Ueberschrift, die in der Ausg. Lämmers im Sing. abgefaßt erscheint, also von Constantin allein redend, ist bei Valesius im Plural, so daß auch diese Constitution von Const. und Licinius herkommen würde. ↩
-
Diese Lesart hat Lämmer durchgehends adoptirt, während die allgemeine, auch bei Routh 1. c. IV. p. 276 u. 278 Anulinus ist; derselbe aber war Proconsul von Africa. ↩
-
Nach der Leseart πολιτῶν, die Lämmer adoptirt; in der Übersetzung decurio aber ist die Leseart πολιτευτῶν beibehalten. ↩
