Rabban Mâr Dâdîschô'
Kanonen, die niedergeschrieben wurden in der Zeit des trefflichen Rabban Mâr Dâdîschô', des Priesters und Hauptes der Mönche, der Fremdlinge (ξένοι), die in der Gemeinschaft des Berges Izalâ wohnen, da dieser nach dem Tode des Rabban Mâr Abraham aufgestellt wurde.
Im Monat des zweiten Kanon des zehnten Jahres des barmherzigen Königs Hôrmîzd (IV.) 1, unter der Regierung des Märtyrers, des heiligen Mâr Simon, des Bischofs und Metropoliten von Nisibis2, versammelten uns wir Brüder, die wir im Kloster wohnen, und es war auf der Versammlung unser gemeinsamer Wille, daß auch wir tun sollen, was zur Vollendung und Vervollkommnung unseres Wandels und unserer Zeit nützlich ist. Und wir versichern denjenigen, welche diesen von uns niedergeschriebenen Kanonen begegnen, daß wir nicht geglaubt, das tun zu sollen aus Verachtung der (Kanonen) unserer heiligen Väter, oder als ob die von unsern Vätern niedergeschriebenen nicht genügen würden; sondern da wir in unserer Schwäche und Gebrechlichkeit bedachten, daß wir von allen die Geringsten S. 326 und Niedrigsten sind und unfähig, in strenger Vollkommenheit den Wandel unserer trefflichen Väter zu wandeln, beschlossen wir, durch diese kurzen, für die Anordnung und Bewahrung unseres Lebens geeigneten Worte für unsere Geringheit geeignete Wachsamkeit zu bewirken. Wir bitten diejenigen, welche diese Kanonen treffen, welche alle eine Strafbestimmung der Gemeinschaft begleitet, sowohl diejenigen, welche von den Vätern, als auch die, welche von uns bekräftigt wurden, sie möchten nicht glauben, daß wir aus Geisteshochmut und Grausamkeit Strafe, Ausstoßung aus der Gemeinschaft, Buße, Verweis und sonst den Einzelnen Entsprechendes angefügt haben. Denn auch wir bekennen, daß wir Sünder und den Vergehen unterworfen sind. Wie wir aber wollen, daß unser Leben schön sei vor Gott, so verlangen wir es auch von unseren Brüdern, die zu dieser geistigen Fremdlingschaft kommen.
Und weil die Regeln der (religiösen) Genossenschaften verschieden sind von denen, die allein wohnen (den Eremiten), so daß, wenn jemand, der in Gemeinschaft lebt, sich zu solchen Sünden erniedrigt, er alle in der Gemeinschaft in Verwirrung und Unordnung bringt, und wir statt der Buße, die wir vor dem Herrn geloben, für viele als Ursache von Ärgernissen und Schaden erfunden werden, haben wir, damit das nicht geschehe, alle gemeinsam beschlossen, daß die Brüder, welche sich nicht vollkommen diesem Wandel hingeben, sondern für viele Ursache zur Beunruhigung werden und für sich selbst durch solche Übertretungen das Verderben erkaufen, weil sie von den recht Wandelnden zurechtgewiesen, sich nicht bessern lassen wollen — wir setzen fest nach dem Worte des seligen Apostels Paulus, der sagt3: „Diejenigen, welche sündigen, weise vor jedermann zurecht" und nach dem Befehle des gebietenden Wortes des Herrn4: „Es ist dir besser, daß eines deiner Glieder zugrunde gehe und nicht dein ganzer Leib in die Hölle falle" — und diesen Worten zustimmend setzen wir alle einmütig fest, daß solche gänzlich S. 327 aus der Gemeinschaft entfernt werden sollen, außer wenn sie sich bessern. Wir wollen nun beginnen, mit Goites Hilfe die Kanonen aufzustellen.
Kanon 1. Jeder Bruder, von dem bekannt wird, daß er in seinem Sinne verdorben ist, dem Glauben der Kirche nicht zustimmt, die heiligen, orthodoxen Väter nicht annimmt, besonders diejenigen, durch deren Lehre die ganze katholische Kirche des Orients Unterweisung, Taufe und Wachstum empfing, Mâr Diodoros, Mâr Theodoros und Mâr Nestorius, das Symbolum ihrer Lehre verwirft oder tadelt und die Einsiedlerväter, die von unsern ersten Vätern geprüft und angenommen wurden, verwirft oder verachtet, dieser soll in seiner Bosheit unserer Gemeinschaft fremd sein.
Kanon 2. Wenn es einen Bruder gibt, der mit einem Häretiker (αἱρεσιότης) verkehrt, oder mit einem, der zu Wahrsagern oder Beschwörern geht, und der zurechtgewiesen keine Besserung annimmt, der soll wissen, daß er unserer Gemeinschaft fremd ist.
Kanon 3. Der Abt der Gemeinschaft darf nichts, was an die Kommunität kommt, bei sich behalten, außer wenn es eigens ihm gegeben wird. Sondern es soll dem Hausmeister gegeben und für die Kommunität verwaltet werden.
Kanon 4. Darüber, daß man am Sonntag, an den Festen und bei Tische die Lesung nicht zwischen Psalmenabschnitt5 und Psalmenabschnitt unterbrechen darf nach der Gewohnheit und Ordnung der Einsiedler. Wenn ein Bruder am Tage der Vigilie das Offizium oder die Lesung versäumt und vernachlässigt und geht und sich niederlegt außer wegen Krankheit, Müdigkeit der Reise oder aus einem andern anerkannten Grunde, werde er vom Abte zurechtgewiesen. Wenn er keine S. 328 Besserung annimmt, soll er wissen, daß er unserer Gemeinschaft fremd ist.
Kanon 5. Jeder Bruder, der fortgeht und auf dem Lande umherstreicht, soll ohne Schwierigkeit zweimal von der Gemeinschaft aufgenommen werden. Nach dem dritten Mal, wenn er kommt, soll über ihn untersucht v/erden, ob es recht ist, ihn aufzunehmen oder nicht.
Kanon 6. In Städte zu reisen oder auf irgendeinem Weg ist nicht gestattet ohne Erlaubnis des Hauptes der Gemeinschaft. Wer es aber sonst wagt, zu gehen, soll auf Sack und Asche drei Sonntage stehen.
Kanon 7. Jeder Bruder, der in die Gemeinschaft kommt, (um zu bleiben,) soll nicht aufgenommen werden, außer wenn er die Schriften lesen kann.
Kanon 8. Darüber, daß ein Bruder sich nicht viel in der Zelle seines Bruders aufhalten darf.
Kanon 9. Darüber, daß die Brüder vielfach Dinge tragen sollen6.
Kanon 10. Bezüglich der Wege, der Angelegenheiten der Gemeinschaften und der zu arbeitenden Arbeiten sollen alle Brüder der Gemeinschaft gleichmäßig arbeiten und niemand soll feiern.
Kanon 11. Daß ein Bruder von großer Illustrität, wenn er kommt, um (Mönch) zu werden, in diese Gemeinschaft wegen der Rauheit ihrer Lage7 nicht aufgenommen werde.
Kanon 12. Darüber, daß ein Bruder, der vom (bösen) Geiste versucht wird, hier nicht aufgenommen werde, außer einige Tage des Gebetes halber.
S. 329 Kanon 13. Darüber, daß die Brüder nach ihrer Ankunft drei Jahre lang im Kloster (κοινόβιον) geprüft werden sollen. Wenn sie sich gut geführt, soll man ihnen hernach erlauben, sich Zellen zu bauen. Wenn sie sich anders geführt, sollen sie in Frieden gehen. Wenn sie aus dem Kloster ausziehen, soll ihnen, falls sie sich recht geführt, die ganze Kommunität drei Tage lang helfen. Wenn leerstehende Zellen vorhanden sind, sollen sie ihnen gegeben werden.
Kanon 14. Über den Segen und Friedens (grüß), daß er von keinem der Brüder gesendet werde, sondern nur vom Haupte der Gemeinschaft.
Kanon 15. Darüber, daß die in den Zellen (wohnenden) Brüder im Kloster nicht Brot backen sollen außer wegen Krankheit oder Arbeit, wenn der Bruder (solche) hat; oder (wenn er hat) eine Zelle zu bauen, oder (wegen des) Zwanges einer Trübsal.
Kanon 16. Darüber, daß die Brüder des Klosters die Zeiten des Offiziums nicht vernachlässigen dürfen. Wenn sie diese vernachlässigen, sollen sie vom Hausmeister der Gemeinschaft zurechtgewiesen werden.
Kanon 17. Darüber, daß Kinder in die Gemeinschaft nicht aufgenommen werden sollen.
Kanon 18. Darüber, daß Deposita (παραθῆκαι), das ist anvertraute Gegenstände, von Laien nicht angenommen werden sollen, weder im Kloster, noch in den Zellen, damit nicht dadurch Belästigungen und Prüfungen für uns entstehen. Wenn jemand gefunden wird, der das übertritt, der soll wissen, daß er fremd ist unserer Gemeinschaft8.
Kanon 19. Darüber, daß, wenn ein Bruder der Gemeinschaft von der Gemeinschaft zu einer Angelegenheit, einer Reise oder irgendeiner Arbeit gerufen wird und dem Befehle sich nicht unterzieht, so soll er wissen, daß er fremd ist unserer Gemeinschaft.
Kanon 20. S. 330 Darüber, daß fünf von den Mönchen des Klosters dieses nicht verlassen dürfen. Die übrigen, die ein Geschäft haben, sollen mit der ganzen Kommunität handeln, und der Hausmeister soll über sie Gewalt haben, ihnen zu befehlen, wie es recht ist.
Kanon 21. Darüber, daß der Hausmeister ohne das Haupt nicht handeln, noch etwas der Kommunität (Gehörendes) irgendwie geben soll.
Kanon 22. Darüber, daß der Hausmeister der Gemeinschaft die Brüder in ihren Zellen besuchen soll einmal im Monat oder soweit die Zeit erlaubt, damit dem Bruder nichts mangle. In seiner Abwesenheit besuche sie der ihn vertretende Bruder.
Kanon 23. Darüber, daß die Brüder, wenn sie Eßgeschirre empfangen, alle gleichmäßig empfangen sollen. Wenn einem Bruder irgend etwas Großes oder Geringes mangelt, so lasse man ihn nicht; sondern der Hausmeister sorge als sein Bruder, sein Bedürfnis in allem zu erfüllen.
Kanon 24. Darüber, daß das Haupt der Gemeinschaft, wenn es einen der Brüder der Gemeinschaft einen der oben geschriebenen Kanonen übertreten sieht und ihn nicht tadelt, noch zurechtweist und bessert in jeder Weise, die sein Wissen zur Hand gibt, wissen soll, daß er für jeden einzelnen aus uns vor dem Richterstuhl Christi Rechenschaft geben wird.
Kanon 25. Darüber, was mit dem geschehen soll, was durch Gottes Gnade der Kommunität zu ihrem Unterhalt zukommt, soll das Haupt allein für sich ohne den Rat der Brüder der Gemeinschaft nicht bestimmen können. Es soll nicht auf Monate und lange Zeiten aufbewahrt werden. Sondern Tag für Tag soll für die Bedürftigen gerecht gesorgt werden, wie der Herr sagt: „Sorget nicht für morgen"9.
Kanon 26. S. 331 Darüber, daß, wenn in unserer Gemeinschaft ein Bruder gefunden wird, der Unruhe stiftet, oder einen der Brüder vor dem Haupt der Gemeinschaft anklagt, oder ihn auch vor einem Bruder verleumdet, oder die Worte der Gemeinschaft vor die Weltleute trägt, wenn er streitsüchtig, geschwätzig, verleumderisch, zänkisch oder gewalttätig ist, oder sich hochmütig über einen Bruder erhebt, wer ferner mit Leuten von schlechter Gesinnung verkehrt, oder bei einem unserem Wandel fremden Vergehen betroffen wird — der werde von dem Abte allein und vor der ganzen Gemeinde zurechtgewiesen. Wenn er sich nicht entsprechend dem kirchlichen Kanon bessert, darf der Abt ihm nicht mehr aus Demut in schädlichem Erbarmen verzeihen. Es ist uns besser, daß ein Glied zugrunde gehe, als daß unsere ganze Gemeinde beschimpft und verdorben werde, daß wir ferner den Gläubigen Ursache eines Ärgernisses werden und der Name unseres Gottes um unsertwillen gelästert werde. Vielmehr werde er sofort aus unserer Gemeinde geworfen.
Kanon 27. Wenn einen Bruder irgendeine Krankheit befällt und er nicht in die Stadt gehen will, werde er nicht gezwungen. Sondern jede Woche werde ein Bruder bestimmt, ihm zu dienen, wo es ihm gefällt, ohne daß ihm von dem Vorhandenen das in seiner Krankheit Nützliche verweigert wird. Denn darin werden wir als wahre Jünger Christi erkannt, wenn wir die Brüder lieben, besonders wenn wir ihnen in der Krankheit nach Möglichkeit Sorge erweisen.
Da wir durch die Gnade des Herrn gewürdigt wurden, hier diese Kanonen zu schließen und zu besiegeln, bitten und flehen wir, daß er, wie er uns Kraft gab, zu beginnen, so uns verleihe, nach seinem Willen zu handeln und zu tun, was vor ihm wohlgefällig ist.
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Somit im Januar 588. ↩
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Vgl. oben S. 38. ↩
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Tim. 5, 20. ↩
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Matth. 5, 29. ↩
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Mautebâ, wörtlich „Sitzung", das griech. καθίσματα τοῦ ψαλτηρίου , in deren zwanzig der Psalter zerfällt. ↩
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Chabot übersetzt die dunkle Stelle: „Die Brüder sollen viel arbeiten." ↩
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Oder: „wegen des Gewichtes seiner "Würde". ↩
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Vgl. dagegen oben S. 36. ↩
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Matth. 6, 34. ↩
