1. Kaiserliche Constitution des Constantinus und Licinius1
Constantinus und Licinius gestatten den Christen und allen Übrigen volle Religionsfreiheit und verordnen die Rückerstattung der christlichen gottesdienstlichen und sonstigen den Kirchen gehörigen Gebäude.
Wir haben zwar schon oft, indem wir erwägten, daß die Religionsfreiheit nicht verweigert werden dürfe, sondern es eines Jeden Erkenntniß und Willen überlassen werden müsse, nach seiner Art und Weise Gott zu dienen,2einem S. 12 Jeden befohlen, auch zu Gunsten der Christen,3den Glauben ihrer Häresie und ihrer Religion zu bewahren. Weil aber in jenem Rescripte, in welchem ihnen diese Freiheit eingeräumt wurde, viele und verschiedene Häresien deutlich empfohlen4zu sein schienen, geschah es vielleicht, daß Einige nach kurzer Zeit von dieser Observanz abwichen. Da nun wir. ich Constantinus, der Augustus, und ich Licinius, der Augustus, glücklich in Mailand angekommen sind und Alles, was das öffentliche Wohl befördern könnte, sorgfältig erforschten, haben wir unter Anderem, was in vielen Beziehungen Allen zu nützen schien, oder vielmehr vor Allem das anzuordnen für gut befunden, worin die Ehrfurcht und Verehrung gegen das göttliche Wesen enthalten wäre, d. i., daß wir den Christen und Allen die freie Wahl lassen, jener Religion zu folgen, welcher immer sie wollen, damit jenes göttliche und himmlische Wesen, wie immer es sei, uns und Allen, welche unter unserer Herrschaft leben, gnädig sein könne. Diesen unseren Willen nun haben wir mit gesunder und richtigster Absicht festgesetzt, damit durchaus Keinem die Freiheit benommen sei, dem christlichen Cultus oder Glauben zu folgen oder ihn zu wählen, und es Jedem freistehe, sich für jene Religion zu entschließen, welche er selbst für sich am angemessensten findet, auf daß uns das göttliche Wesen in Allem seine stete Sorge und Wohlgeneigtheit zuwenden könne. Es war nun geziemend, zu er- S. 13 klären, daß uns Dieß so gefalle, damit nach gänzlicher Beseitigung der Häresien, welche in unserem früheren bezüglich der Christen an deine Heiligkeit gerichteten Schreiben enthalten waren, auch alles Das aufgehoben werde, was verkehrt und unserer Milde fremd zu sein erschien, und von nun an Jeder, welcher sich entschlossen hat, die Religion der Christen zu beobachten, dieselbe frei und einfach ohne irgend eine Belästigung beobachten könne. Dieß haben wir deiner Sorgfalt vollständigst mitzutheilen für gut befunden, damit du wissest, daß wir den Christen volle und unbeschränkte Freiheit verliehen haben, ihre Religion zu beobachten. Nachdem aber Dieß ihnen von uns gewährt worden, erkennt deine Heiligkeit, daß auch den Anderen die Freiheit gegeben sei, ihrem Cultus und Glauben zu folgen, welchem sie wollen. Daß Dieß die Ruhe unserer Tage befördere, ist offenbar, daß nemlich Jeder die Freiheit habe zu erwählen und zu beobachten jene Gottesverehrung, welche immer er will. Das aber haben wir gethan, damit es nicht den Anschein habe, als geschehe irgend einem Cultus oder irgend einer Religion von uns ein Eintrag. Aber auch Dieß beschließen wir noch ferner zu Gunsten der Christen, daß die Orte derselben, an welchen sie früher sich zu versammeln5pflegten, und über welche in dem früheren an deine Heiligkeit gerichteten Schreiben eine andere Norm in früherer Zeit festgesetzt war, daß dieselben Jene, welche sie entweder von unserem Fiscus oder von Jemand Anderem gekauft haben, ohne Geld und ohne irgend eine Rückforderung des ausserdem hinzugefügten Schadenersatzes den Christen ohne Säumen und Umschweife zurückerstatten; und daß Diejenigen, welche diese Orte etwa zum Geschenke erhalten haben, dieselben allsogleich den Christen zurückgeben, in der Weise, daß Diejenigen, welche, mögen sie nun jene Orte entweder gekauft oder zum Geschenke erhalten haben, von unserer Wohlgeneigtheit Etwas beanspruchen, sich an den Präfecten, der in der Provinz Recht S. 14 spricht, wenden mögen, damit auch für sie durch unsere Güte Vorsorge getroffen werde. Daß nun alles Dieß jenen Bestimmungen gemäß der Körperschaft der Christen ohne irgend einen Aufschub übergeben werde, wird durch deine eifrige Sorge geschehen müssen. Nachdem ferner die Christen bekanntermaßen nicht nur jene Orte, an welchen sie sich zu versammeln pflegten, sondern auch andere besessen haben, welche nicht einem Einzelnen derselben, sondern dem Rechtes ihrer Körperschaft nemlich der Christen eigenthümlich waren, so wirst du auch alle diese nach dem vorher gegebenen Gesetz ohne irgend ein Bedenken den Christen zurückerstatten lassen, das ist ihrer Körperschaft und jeder ihrer Versammlungen, natürlich unter Beobachtung der oben erwähnten Bestimmung, daß Diejenigen, welche sie ohne Entgelt, wie wir vorher sagten, zurückgeben, ihre Entschädigung von un serer Wohlgeneigtheit hoffen dürfen. In allem Diesen mögest du für die oben genannte Körperschaft der Christen allen nur möglichen Eifer anwenden, damit unser Befehl auf das schnellste erfüllt werde, auf daß auch hierin durch unsere Milde für die öffentliche und gemeinsame Ruhe gesorgt werde. Denn durch diese Anordnung bleibt, wie schon gesagt, die göttliche Sorgfalt, welche wir schon in vielen Angelegenheiten erfahren haben, immerdar und zuversichtlich über uns. Damit aber die Bestimmung dieser unserer Gesetzgebung und Wohlgeneigtheit zur Kenntniß Aller ge bracht werden kann, als Schutz deiner Anordnung6ist es nothwendig, dieses von uns Niedergeschriebene allenthalben vorzulegen und zur Kenntniß Aller zu bringen, damit die gesetzliche Bestimmung dieser unserer Wohlgeneigtheit Niemand verborgen bleiben könne.7 S. 15
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Eusebius führt diese zu Mailand im J. 313 erlassene Constitution mit den Worten ein: „Fügen wir nun die kaiserlichen Constitutionen des Constantinus und Licinius an, die aus der römischen in die griechische Sprache übersetzt sind." ↩
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Τὰ θεῖα πράγματα τημελεῖν eig. die göttlichen Angelegenheiten zu besorgen. ↩
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„Ἕκαστον κεκελεύκαμεν, τοῖς τε Χριστιανοῖς, ... τὴν πίστιν φυλάττειν ist bei Valesius und Lämmer übersetzt: sancimus ut, tum coeteri omnes tum Christiani fidem ac observantiam retinerent; ich betrachte das τοῖς τε Χριστιανοῖς für einen Zwischensatz, so daß der Sinn wäre: wir haben Allen Religionsfreiheit gegeben, damit auch die Christen daraus Nutzen ziehen. ↩
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Προστεθεῖσθαι eig. hinzugefügt; der Sinn wäre: durch diese allgemeine Religionsfreiheit, durch die Hinzufügung der verschiedenen Häresien zur wahren Religion schien dieser Unrecht geschehen, jene aber empfohlen zu sein. ↩
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Zum Gottesdienste. ↩
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So übersetzte ich die Worte προταχθένα τοῦ σου προστάγματος , welche in der Ausg. des Valesius fehlen, von Lämmer zwar in den Text, aber nicht in die Uebersetzung aufgenommen wurden. ↩
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Nachdem nun die ganze Konstitution vorliegt, die offenbar als Brief abgefaßt ist, darf ich vielleicht meine Vermuthung bezüglich des ungenannten Adressaten aussprechen, daß nemlich dieser kein Anderer als Papst Melchiades gewesen; begründen möchte ich meine Ansicht damit, daß die Kaiser sich darüber gleichsam entschuldigen, daß sie in dem früheren Schreiben Häresie und Wahrheit gleichgestellt hatten; sowie eine etwaige Klage hierüber gewiß von kirchlicher Seite, in erster Linie vom Papste vorgebracht wurde, so entschuldigen sich nun auch bei diesem die Kaiser; ferner wird dem Adressaten am Schlüsse des Schreibens gesagt, er müsse zur Rechtfertigung seiner Forderung bezüglich der Herausgabe der Kirchengüter den kaiserlichen Befehl überall bekannt geben; dieser Satz gewinnt doch erst dann an Bedeutung, wenn ich als Adressaten mir den Papst denke, dem man hierin zumuthen konnte, er fordere aus eigener Initiative die Wiederherstellung des alten Besitzrechtes, während der executirende Staatsbeamte eine solche Anschauung gewiß nicht zuläßt; dazu kommt die Analogie mit dem Briefe gleichen Inhaltes des K. Maxentius an P. Melchiades, an den sicher zuerst die Kaiser jene christenfreundlichen Anordnungen mittheilten, zu denen sie durch Bitten und Vorstellungen des Papstes bewogen wurden. ↩
