Zweites Hauptstück.
Ich, o Brüder, habe mich, wie mir alle, welche mich entweder hören, oder durch Umgang kennen, bezeugen, weil S. 290 ich die größte Gefahr des Glaubens lange vorher voraussah, nach der Verbannung der heiligen Männer, des Paulinus, Eusebius, Lucifer, und Dionysius schon vor fünf Jahren von der Verbindung mit Saturninus, Ursacius, und Valens nebst allen gallischen Bischöfen getrennt, und ihren übrigen Mitgenossen die Gelegenheit verschafft, sich zu bessern; damit nicht der Wille zum Frieden fehlte, und damit die durch Hauptkrankheiten entstellten, garstigen, und zur Ansteckung des ganzen Körpers beitragenden Glieder abgeschnitten würden; wenn es nur gefallen hätte, diese von uns damals den seligsten Bekennern Christi gegebene Vorschrift zu halten. Als ich nachher durch die Parthei jener Pseudoapostel zur Synode zu Bitterä zu kommen gezwungen wurde, machte ich ihnen das Anerbieten, diese Ketzerei aufzudecken und zu widerlegen. Aber diese fürchteten die öffentliche Kundmachung und wollten die von mir vorgebrachten Beschuldigungen nicht anhören, weil sie glaubten, sie könnten Christo ihre Unschuld vorlügen, wenn sie absichtlich nicht wüßten, was sie nachher mit Wissen thun wollten. Und obwohl ich seither diese ganze Zeit in der Verbannung hingehalten wurde, glaubte ich doch weder von dem Bekenntnisse Christi abgehen zu dürfen, noch auch eine gute und zu billigende Art, die Einigkeit wieder herzustellen, verschmähen zu müssen. Endlich habe ich seither nichts Tadelndes gegen die Zeiten, nichts auf die Kirche, die sich damals fälschlich für Christi Kirche ausgab, jetzt aber des Widerchristen Synagoge ist, Schmähendes und ihrer Gottlosigkeit Würdiges geschrieben oder geredet: auch habe ich es indessen für kein Verbrechen gehalten, daß Jemand entweder mit ihnen sprach, oder, obgleich die gemeinschaftliche Kommunion aufgehoben ward, in das Bethaus ging, oder für den Frieden Erwünschliches hoffte; indem wir die Verzeihung des Irrthumes, die Zurückkehr von dem Antichristen zu Christus durch Buße vorbereiteten. S. 291
