2.
Die Juden nun, welche damals so boshaft handelten, und den Herrn verläugneten, sind mit Recht sowohl der Gesetze, als auch der den Vätern gemachten Verheissungen verlurstig geworden. Die Arianer aber, welche heut zu Tage die Juden nachahmen, scheinen mir dem Kaiphas und den damaligen Pharisäern ähnlich zu handeln; obwohl sie nämlich sehen, daß ihre Ketzerei nichts Vernünftiges enthalte, erdichten sie doch Einwendungen, indem sie fragen: Warum ist dieses und nicht jenes geschrieben worden? Und wundere dich nicht, wenn sie jetzt solche Ränke gebrauchen; denn nach kurzem werden sie sogar zu Mißhandlungen sich wenden, und dann mit der Cohorte und dem Chiliarchen S. 191 drohen; denn hierauf stützt sich ihre verkehrte Lehre. Seitdem sie nämlich Gottes Wort von sich gestossen haben, sind sie mit Recht aller Vernunft beraubt. Da ich also dieses wohl wußte, würde ich ihnen auf ihre Fragen nichts geantwortet haben; weil aber deine Neigung das, was in der Synode verhandelt wurde, zu wissen verlangte, will ich nicht zögern, sondern mache dir sogleich, was damals vorfiel, bekannt, und zeige dir kurz, wie weit die arianische Ketzerei von der religiösen Gesinnung entfernt ist, und wie sie nur Ausflüchte ersinnen. Sieh aber auch du, Geliebter, ob sich die Sache nicht so verhalte. Haben sie Vertrauen auf das Böse, welches sie, da ihnen der Teufel ihren verkehrten Sinn eingepflanzt hat, ausgedacht haben, so sollen sie sich zuvor hinsichtlich jener Irrthümer, wegen welcher sie als Ketzer erklärt wurden, vertheidigen, und dann erst sollen sie hinsichtlich der gegen sie gefaßten Beschlüsse, wenn sie können, Klagen erheben. Denn Niemand, welcher eines Mordes oder eines Ehebruches überwiesen ist, hat nach der Fällung des Urtheiles das Recht, über den Ausspruch des Richters zu klagen, warum dieser nicht so, sondern so gesprochen habe. Denn dieses würde den Verurtheilten nicht befreien, sondern es wird vielmehr seine Schuld durch eine solche Verwegenheit und Frechheit vergrössert werden. So sollen also auch diese entweder ihre religiöse Gesinnung nachweisen, (denn angeklagt wurden sie überwiesen, ohne daß sie vorher sich beklagt hatten; und es ist billig, daß die Angeklagten nichts anders thun, als sich vertheidigen;) oder sie sollen, wenn sie ein unreines Gewissen haben, und ihre Gottlosigkeit erkennen, nicht die Schuld auf das schieben, was sie nicht wissen, damit sie nicht ein doppeltes Uebel, nämlich die Anklage wegen der Gottlosigkeit und den Tadel wegen der Unwissenheit, davon tragen. Sie sollen die Sache vielmehr sorgfältig überlegen, damit sie das, was sie vorher nicht wußten, erkennen und ihre gottlosen Ohren mit dem Wasser der Wahrheit und mit den Dogmen der S. 192 Gottseligkeit abwaschen. So also wurde in der nicäischen Synode gegen die Eusebianer verfahren.
